Stiftungsrat


Vertreter der Arbeitgeber 

  • Präsident: Dr. François Jeanneret, pharmacieplus de Colombier, 2013 Colombier
  • Herr François Payot, Pharmacie Payot, 1422 Grandson
  • Herr Erich Läderach, Läderach Treuhand, 3627 Heimberg
  • Herr Didier Ray, Apotheke zum Mohrenkönig AG, 8260 Stein am Rhein

Vertreter der Arbeitnehmer

  • Frau Moira Zanni, Farmacia Centrale, 6710 Biasca
  • Vizepräsidentin, Frau Eliane Zürcher, pharmaciplus du Rond-Point, 1205 Genève
  • FrauJudith Freichel, Neubad-Apotheke, 4054 Basel
  • Frau Gaby Herren, TopPharm Gurten-Apotheke, 3084 Wabern

Anlagekomitee

Die Aufgabe des Anlagekomitees ist die Vermögensverwaltung der Kasse.

Sie besteht aus 5 Mitgliedern:

  • Präsident: M. Philipp Aegerter, Generaldirektor der Pensionskasse SAV
  • Herr Dr. Gero Jung, Chief Economist Mirabaud & Cie SA
  • Herr Dr. François Jeanneret, Präsident des Stiftungsrates der Pensionskasse SAV
  • Herr Albert Rusch, Portfolio Manager Asset Allocation & Equity, Swiss Life Asset Management AG
  • Frau Eliane Zürcher, Vizepräsidentin des Stiftungsrates der Pensionskasse SAV

Aufsichtsbehörde

  • ASFIP, Genf

Revisionsstelle

  • Herr Vincent Studer  T+R AG, Gümligen

Experte für berufliche Vorsorge

  • Herr Gilles Guenat, Aon Suisse SA, Neuchâtel

Sicherheit der 2. Säule

Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung allein ist wenig aussagekräftig, um über die finanzielle Situation urteilen zu können. Andere Indikatoren müssen dazu ebenfalls berücksichtigt werden, so z. B. der technische Zinssatz, das Verhältnis Erwerbstätige/Pensionierte, der Umwandlungssatz, die über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Leistungen und die damit verbundenen Verpflichtungen.

Pensionskassen unterliegen einer jährlichen Revisionspflicht durch eine Revisionsstelle sowie einen Experten für berufliche Vorsorge. 

 

 Es ist u.a. Aufgabe der Revisionsstelle zu prüfen ob:
 

  1. die Jahresrechnung und die Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
  2. die Organisation, Geschäftsführung und Vermögensanlage den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen;
  3. im Falle einer Unterdeckung die Pensionskasse die erforderlichen Massnahmen zur Widerherstellung der vollen Deckung eingeleitet hat.

 

Der Experte für berufliche Vorsorge prüft ob:
 

  1. die Vorsorgeeinrichtung Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann;
  2. die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.