Kapitalauszahlung

Bei Wunsch auf eine Kapitalauszahlung muss mindestens 3 Monate im Voraus ein schriftlicher Antrag an die PKSAV gestellt werden.

Es ist möglich eine teilweise Kapitalauszahlung zu verlangen und den Rest als Altersrente zu erhalten.

Die Kapitalauszahlung ist nur mit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten möglich. Die Unterschrift muss notariell beglaubigt werden. Einkäufe, welche während der letzten 3 Jahre vor der Pensionierung getätigt worden sind, können nur in Form einer Altersrente bezogen werden (Art. 19 Abs 8).

Aufgeschobene Rente

Der Versicherte kann nach dem reglementarischen Rücktrittsalter bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit im Einverständnis mit dem Arbeitgeber die Aufrechthaltung seiner Versicherung beantragen, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres.

Die Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers sind in Artikel 20 und 21 des Vorsorgereglments festgelegt. In diesem Fall ist die Auszahlung des Gesamt- oder Teilkapitals bei Beendigung der Erwerbstätigkeit möglich.

Teilrente

  • Ein aktiver Versicherter kann nach Vollendung des 58. Altersjahres die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen, falls sein anrechenbarer Jahreslohn um mindestens 20% abnimmt. Der Pensionierungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen der Kürzung des Jahreslohnes und dem ungekürzten Jahreslohn.

  • Bei einer Teilpensionierung wird das Alterskapital entsprechend dem Pensionierungsgrad in zwei Teile aufgeteilt:
    1. für den dem Pensionierungsgrad entsprechenden Teil wird der Versicherte als Pensionierter betrachtet;
    2. für den anderen Teil wird der Versicherte als aktiver Versicherter betrachtet; die Eintrittsschwelle und der Koordinationsbetrag werden entsprechend dem Pensionierungsgrad angepasst.
       
  • Die Teilpensionierung ist unwiderruflich. Der aktive Versicherte kann höchstens zwei Mal die Ausrichtung einer Teilpensionierung verlangen.
  • Nach weiterversicherung im Sinne von Artikel 12 kann der Versicherte die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen. Der Verischerte Lohn gemäss Artikel 14 wird entsprechend dem Teilrentensatz reduziert. Gemäss Artikel 12 Absatz 8 ist die Auszahlung in Kapitalform ausgeschlossen, wenn die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert hat.

(Ref.: Art. 32 des Vorsorgereglements)

Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung (VP)

Ein VP-Konto eröffnet Ihnen die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente ab dem 58. Altersjahr und die Auszahlung der Leistungen gemäss ordentlichem Rücktrittsalter (64 Jahre für die Frauen und 65 Jahre für die Männer).

Einlagen werden auf ein spezielles VP-Konto überwiesen. Der Zinssatz des Kontos wird jedes Jahr vom Stiftungsrat festgelegt.

Diese Einlagen sind grundsätzlich von den Steuern abziehbar.

(Ref.: Art. 63 und Art. 64 de Vorsorgereglements)